HeizCenter
Heizung

Heizungsgesetz 2026 (GModG): Das gilt jetzt für Hausbesitzer

HeizCenter Redaktion9. September 20268 Min. Lesezeit
Heizungsgesetz
GEG
GModG
Erneuerbare Energien

Das "Heizungsgesetz" hat 2023 für hitzige Debatten gesorgt – und wurde im Sommer 2026 grundlegend geändert. Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz offiziell Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Was bedeutet das für Ihre Heizung?

ℹ️
Aktualisiert im September 2026
Dieser Ratgeber wurde vollständig auf die Novelle vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) umgeschrieben. Die frühere 65%-Regel und die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung stehen nicht mehr im Gesetz. Stand: GModG vom 23.07.2026, gelesen am 08.09.2026.

Spoiler vorweg: Weniger Pflichten, als Sie vielleicht befürchten. Ihre funktionierende Heizung darf bleiben, Reparaturen sind erlaubt, und beim Austausch haben Sie die freie Wahl zwischen allen im Gesetz genannten Heizungsarten. Neu ist eine Stufenregel für neue Gas- und Ölheizungen ab 2029.

Die 65%-Regel ist gestrichen

Bis Juli 2026 galt: Neue Heizungen sollten zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber mit der Novelle abgeschafft – für Neubauten und für Bestandsgebäude. Die Bundesregierung formuliert es so: "Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt."

Auch die frühere Verknüpfung mit der kommunalen Wärmeplanung ist weg. Die Wärmeplanung Ihrer Gemeinde bleibt eine nützliche Information – etwa dazu, ob ein Wärmenetz in Ihrer Straße geplant ist –, sie löst aber keine Heizungspflicht mehr aus.


Was ist mit meiner bestehenden Heizung?

Hier können wir Sie beruhigen: Das GModG kennt keine allgemeine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen. Der frühere § 72 (Betriebsverbot alter Kessel) und der frühere § 71 (65%-Anforderung) stehen im aktuellen Gesetzestext als "weggefallen".

Das dürfen Sie
  • Ihre Heizung weiter betreiben
  • Reparaturen durchführen lassen
  • Verschleißteile austauschen
  • Sich Zeit nehmen für die Planung
Das müssen Sie nicht
  • Sofort eine neue Heizung kaufen
  • Funktionierende Anlagen stilllegen
  • Auf die Wärmeplanung warten
  • Überstürzt handeln

Ob für ein einzelnes Gerät eine andere Vorschrift greift – etwa aus dem Immissionsschutz oder dem Landesrecht –, ist eine Einzelfallfrage. Die klären wir gern gemeinsam vor Ort.


Heizung tauschen: freie Wahl beim Heizsystem

Wer im Bestand eine Heizung ersetzt, wählt nach § 42 GModG frei aus diesen Systemen:

  • Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung
  • Wärmepumpe
  • Solarthermie
  • Biomasse- oder Wasserstoffheizung
  • Hybridheizung (z.B. Wärmepumpe + Gas)
  • Kraft-Wärme-Kopplung
  • Stromdirektheizung
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Andere innovative Heizungslösung

Für Wärmepumpe, Pellets, Solarthermie und Wärmenetz gibt es keine gesetzlichen Nachweispflichten beim Brennstoff. Für neue Gas- und Ölheizungen gilt die Stufenregel im nächsten Abschnitt.


Neue Gas- oder Ölheizung: die Bioanteil-Stufen ab 2029

Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss nach § 43 Abs. 1 GModG sicherstellen, dass ein steigender Anteil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt:

Ab Datum Mindestanteil Bio/Wasserstoff Alternative Erfüllungswege (§ 43)
1. Januar 2029 10% Solarthermie mit vorgegebener Kollektorfläche · Lüftung mit Wärmerückgewinnung (≥ 73%) · Hybrid mit Wärmepumpe (Leistung ≥ 30% bzw. ≥ 40% des Spitzenlasterzeugers) · Biomasse-Hybrid
1. Januar 2030 15%
1. Januar 2035 30%
1. Januar 2040 60%

Die Botschaft ist klar: Eine neue Gasheizung ist erlaubt, bringt aber ab 2029 laufende Pflichten mit. Wer ohnehin tauscht, fährt mit einer Wärmepumpe oder einer Hybridlösung meist einfacher.

⚠️
Angekündigt, aber noch nicht beschlossen
Nach § 42a GModG soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz mit einer Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen; ab 2045 sollen Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Dieses Gesetz liegt noch nicht vor – wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald es da ist.

Heizung kaputt – und jetzt?

Reparatur geht vor: Lässt sich die Heizung reparieren? Dann tun Sie das. Das Gesetz zwingt niemanden zum Austausch, nur weil ein Brenner getauscht werden muss.

Havarie-Regel: Fällt eine Heizung irreparabel aus und wird zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2028 eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, gilt die Bioanteil-Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau. Ab 2029 läuft eine bereits bestehende Pflicht bei einem Ausfall zwölf Monate weiter (§ 43 Abs. 7 GModG).

⚠️
Praxis-Tipp
Bei einem Heizungsausfall im Winter: Erst provisorisch heizen, dann in Ruhe planen. Niemand erwartet, dass Sie bei -10°C eine fundierte Entscheidung über Ihr Heizsystem treffen.

Welche Heizung passt jetzt?

Wärmepumpe

Die populärste Wahl. Nutzt Umweltwärme aus Luft, Erde oder Grundwasser. Besonders effizient mit Fußbodenheizung, funktioniert aber auch mit Heizkörpern.

→ Keine Brennstoff-Nachweispflicht

Wärmenetz

Wo verfügbar, eine bequeme Lösung. Ob ein Netz in Ihrer Straße kommt, zeigt die Wärmeplanung Ihrer Gemeinde.

→ Abhängig vom lokalen Angebot

Pelletheizung

Holzpellets als Brennstoff. Gute Option für Häuser mit Platz für ein Pelletsilo. Fühlt sich an wie eine normale Heizung.

→ Keine Brennstoff-Nachweispflicht

Hybridheizung

Wärmepumpe + Gaskessel für Spitzenlasten. Praktisch für unsanierte Altbauten oder wenn Sie schrittweise umsteigen wollen.

→ Erfüllungsweg nach § 43, wenn die Wärmepumpe groß genug ist


Prüfpflichten: erst ab sechs Wohneinheiten

Die Prüf- und Optimierungspflichten des Gesetzes gelten nur für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten – also für Mehrfamilienhäuser, nicht für das typische Einfamilienhaus:

  • § 60a – Wärmepumpen (eingebaut nach dem 31.12.2023): Betriebsprüfung nach der ersten vollen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme; ohne Fernkontrolle alle fünf Jahre wiederholen.
  • § 60b – ältere Heizungen (keine Wärmepumpe): Prüfung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau; bei Einbau vor dem 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2027. Die Prüfung kann mit der Wartung verbunden werden.
  • § 60c – hydraulischer Abgleich nach dem Einbau einer neuen Heizung, mit raumweiser Heizlastberechnung.

Für die Wärmepumpen-Betriebsprüfung nach § 60a nennt das Gesetz Installateure und Heizungsbauer ausdrücklich als fachkundige Personen (§ 60a Abs. 3 und 4 GModG). Sprechen Sie uns an.


Was bringt die Förderung?

Die BEG-Förderung ist unabhängig vom GModG und bleibt der große Pluspunkt beim Heizungstausch:

Bis zu 70% der Kosten für eine neue Wärmepumpe werden vom Staat übernommen. Das reduziert eine 35.000-€-Investition auf 10.500 €.

Die Förderung setzt sich zusammen aus:

  • 30% Grundförderung – bekommt jeder
  • 20% Klimageschwindigkeits-Bonus – beim Austausch alter Öl-/Gasheizungen
  • 30% Einkommensbonus – bei Haushaltseinkommen unter 40.000 €
  • 5% Effizienzbonus – für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel

Das Maximum liegt bei 70% – aber selbst 50% machen aus einer 35.000-€-Investition eine 17.500-€-Investition. Alle Details im BEG-Ratgeber.


Was würden wir jetzt empfehlen?

Nach hunderten Beratungsgesprächen haben wir einen pragmatischen Ansatz entwickelt:

Heizung unter 15 Jahre

Funktioniert gut? Abwarten und beobachten. Behalten Sie die Wärmeplanung Ihrer Gemeinde im Blick.

Newsletter abonnieren →

Heizung 15-25 Jahre

Idealer Zeitpunkt für die Planung. Die Förderung ist top, Sie haben noch Zeit für eine saubere Umsetzung.

Kostenlose Beratung anfragen →

Heizung über 25 Jahre

Handeln Sie proaktiv. Ein geplanter Austausch ist immer besser als ein Notfall im Januar.

📞 Jetzt anrufen →
Unser Fazit
Das GModG ist kein Grund zur Panik. Keine Austauschpflicht, freie Wahl beim Heizsystem, attraktive Förderungen – und eine klar datierte Stufenregel für alle, die bei Gas oder Öl bleiben wollen. Wer strategisch plant, profitiert davon.

Wie passt das GModG zu Ihrem Haus?

In 15 Minuten wissen Sie Bescheid:

  • Gilt die Bioanteil-Stufe für Ihre geplante Heizung?
  • Welche Förderung steht Ihnen konkret zu?
  • Welche Heizung passt zu Ihrem Haus?

Kostenlose Beratung – auch wenn Sie sich gegen eine neue Heizung entscheiden.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die 65%-Regel noch?

Nein. Mit der Novelle vom 23. Juli 2026 wurde die Vorgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen müssen, gestrichen – für Neubauten und Bestandsgebäude. Das Gesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).

Darf ich meine Gasheizung behalten und weiter nutzen?

Ja. Das GModG enthält keine allgemeine Austauschpflicht und kein Betriebsverbot für alte Kessel. Sie dürfen Ihre Gasheizung reparieren lassen, Verschleißteile tauschen und weiter betreiben, solange sie funktioniert.

Was passiert mit meiner Ölheizung?

Ihre Ölheizung darf ebenfalls weiterlaufen. Wenn Sie sie nach dem 29. Juli 2026 durch eine neue Ölheizung ersetzen, gilt die Bioanteil-Stufe: ab 2029 mindestens 10%, ab 2030 15%, ab 2035 30%, ab 2040 60% Bioöl oder Wasserstoff – oder ein Erfüllungsweg wie Solarthermie oder ein Wärmepumpen-Hybrid.

Bis wann muss ich meine Heizung austauschen?

Es gibt keine generelle Austauschpflicht. Die früheren Regeln zum Betriebsverbot alter Kessel (§ 72) sind weggefallen. Ob für ein konkretes Gerät eine andere Vorschrift greift, klären wir im Einzelfall.

Was gilt bei einem Totalschaden im Winter?

Reparatur geht vor. Wird nach einer Havarie 2028 eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, greift die Bioanteil-Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau (§ 43 Abs. 7 GModG). Wer stattdessen eine Wärmepumpe oder Pelletheizung wählt, hat keine Brennstoff-Nachweispflicht.

Kann ich 2026 noch eine neue Gasheizung einbauen?

Ja. Der Einbau ist erlaubt. Ab dem 1. Januar 2029 müssen Sie dann steigende Bioanteile nachweisen (10/15/30/60% ab 2029/2030/2035/2040) oder einen Erfüllungsweg nutzen, etwa Solarthermie oder eine Hybridlösung mit Wärmepumpe.

Betreffen mich die Prüfpflichten nach §§ 60a–60c?

Nur, wenn Ihr Gebäude mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten hat. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gelten diese Pflichten nicht.

Woher stammen die Angaben in diesem Ratgeber?

Aus dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de (Stand: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226) und den Mitteilungen der Bundesregierung vom 29.07.2026, gelesen am 08.09.2026. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung – für Ihr Gebäude beraten wir Sie persönlich.

Artikel teilen

Persönliche Beratung gewünscht?

Unsere Experten beraten Sie kostenlos und unverbindlich zu Ihrem Projekt.

Jetzt Beratung anfragen