Gasheizung Verbot 2026: Was das GModG wirklich bedeutet
Gasheizung Verbot 2026: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verständlich erklärt
Das sogenannte "Gasheizungsverbot" sorgt seit Jahren für Verunsicherung bei Hausbesitzern. Die gute Nachricht vorweg: Es gibt kein Verbot von Gasheizungen. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudeenergiegesetz in einer grundlegend geänderten Fassung und heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die frühere 65%-Regel ist gestrichen. Stattdessen gilt für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen eine Stufenregel für Bioanteile ab 2029.
Aktualisiert im September 2026. Dieser Ratgeber wurde vollständig auf die Novelle vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) umgeschrieben. Stand: GModG vom 23.07.2026, gelesen am 08.09.2026. Keine Rechtsberatung.
⚡ Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
- Kein Verbot: Bestehende Gasheizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden
- Keine Austauschpflicht: Die früheren Regeln zum Betriebsverbot alter Kessel (§ 72) sind weggefallen
- 65%-Regel gestrichen: Für Neubauten und Bestandsgebäude
- Bioanteil-Stufen: Neue Gas-/Ölheizungen ab 2029: 10% → 2030: 15% → 2035: 30% → 2040: 60%
- Förderung: Bis zu 70% Zuschuss für Wärmepumpen & Co. (max. 21.000 €)
Was regelt das GModG wirklich?
Die Novelle wurde am 23. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und gilt im Wesentlichen seit dem 29. Juli 2026. Das Gesetz schreibt keine Heizungstechnologie vor: Wer im Bestand eine Heizung ersetzt, wählt nach § 42 frei zwischen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse- oder Wasserstoffheizung, Hybridheizung, Kraft-Wärme-Kopplung, Stromdirektheizung, Wärmenetz oder einer anderen innovativen Lösung.
Die 65%-Regel ist Geschichte
Bis Juli 2026 verlangte das GEG, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – gestaffelt nach der kommunalen Wärmeplanung. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber gestrichen. Die Bundesregierung formuliert es so: "Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt."
Wichtig:
Auch die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung ist entfallen. Die Wärmeplanung Ihrer Gemeinde zeigt weiterhin, wo Wärmenetze oder Wasserstoffnetze geplant sind – eine nützliche Information für Ihre Entscheidung, aber kein Auslöser für eine Heizungspflicht mehr.
Neu: Bioanteil-Stufen für neue Gas- und Ölheizungen (§ 43)
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss nach § 43 Abs. 1 GModG sicherstellen, dass ein steigender Anteil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt:
| Ab Datum | Mindestanteil Bio/Wasserstoff |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10% |
| 1. Januar 2030 | 15% |
| 1. Januar 2035 | 30% |
| 1. Januar 2040 | 60% |
Alternative Erfüllungswege nach § 43: Solarthermie mit vorgegebener Kollektorfläche (2029–2034: 0,04 m² je m² Nutzfläche bei bis zu zwei Wohnungen, 0,03 m² bei mehr), eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung von mindestens 73%, ein Hybrid mit Wärmepumpe (Wärmepumpenleistung mindestens 30% bzw. 40% des Spitzenlasterzeugers) oder ein Biomasse-Hybrid.
Angekündigt, noch nicht beschlossen: Nach § 42a GModG soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz mit einer Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen; ab 2045 sollen Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Dieses Gesetz liegt noch nicht vor.
Bestandsschutz: Ihre alte Gasheizung darf bleiben
Das ist die wichtigste Information für Millionen Hausbesitzer: Das GModG kennt keine allgemeine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen.
Konkret bedeutet das: Funktionstüchtige Heizungen dürfen weiterlaufen, defekte Teile dürfen repariert und ausgetauscht werden. Sie haben keinen Zeitdruck und können in Ruhe planen.
Wann muss eine alte Gasheizung raus?
Die frühere Vorschrift zum Betriebsverbot alter Kessel (§ 72 GEG) ist mit der Novelle weggefallen; § 71 (65%-Anforderung) und § 72 stehen im aktuellen Gesetzestext als "(weggefallen)". Ob für ein konkretes Gerät eine andere Vorschrift greift – etwa aus dem Immissionsschutz oder dem Landesrecht –, ist eine Einzelfallfrage, die wir gern mit Ihnen vor Ort klären.
Heizung kaputt – was nun?
Wenn Ihre Heizung irreparabel defekt ist, haben Sie diese Optionen:
- Reparatur prüfen: Lässt sich die Anlage instand setzen, ist das immer erlaubt
- Wärmepumpe, Pellets oder Wärmenetz: Keine Brennstoff-Nachweispflicht, bis zu 70% Förderung
- Neue Gas- oder Ölheizung: Erlaubt – mit Bioanteil-Stufen ab 2029. Bei einer Havarie im Jahr 2028 greift die Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau; ab 2029 läuft eine bestehende Pflicht bei Ausfall zwölf Monate weiter (§ 43 Abs. 7)
Zeitplan: Wann gilt was?
| Datum | Was passiert? |
|---|---|
| 29. Juli 2026 | GModG in Kraft – 65%-Regel gestrichen, freie Wahl beim Heizsystem |
| 1. Dezember 2026 | Frist für den Gesetzentwurf zur Grüngas-/Grünheizölquote (§ 42a) – noch nicht vorgelegt |
| 30. September 2027 | Prüfpflicht für ältere Heizungen (Einbau vor 1.10.2009) in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten (§ 60b) |
| 1. Januar 2029 | Neue Gas-/Ölheizungen (Einbau nach 29.7.2026): mind. 10% Bio/Wasserstoff |
| 1. Januar 2030 | Anteil steigt auf mind. 15% |
| 1. Januar 2035 | Anteil steigt auf mind. 30% |
| 1. Januar 2040 | Anteil steigt auf mind. 60% |
Prüfpflichten nur für größere Gebäude
Die Prüf- und Optimierungspflichten des GModG gelten nur für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten: Betriebsprüfung neuer Wärmepumpen nach der ersten vollen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme (§ 60a), Prüfung älterer Heizungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau bzw. bis 30. September 2027 bei Einbau vor Oktober 2009 (§ 60b) und ein hydraulischer Abgleich nach dem Einbau einer neuen Heizung (§ 60c). Für Ein- und Zweifamilienhäuser gelten diese Pflichten nicht.
Welche Alternativen zur Gasheizung gibt es?
Das GModG ist technologieoffen – Sie können frei wählen. Ein Überblick über die gängigen Systeme:
Wärmepumpe – die häufigste Lösung
- Funktion: Nutzt Umweltwärme aus Luft, Erde oder Wasser
- Kosten: 25.000–40.000 € vor Förderung, 11.000–20.000 € nach Förderung
- Betriebskosten: Ca. 1.250 €/Jahr (vs. 1.620 € Gas)
- CO₂-Einsparung: Bis zu 2.620 kg/Jahr
- Förderung: Bis zu 70% (Grundförderung 30% + Geschwindigkeitsbonus 20% + Einkommensbonus 30%)
Pelletheizung
- Funktion: Verbrennung von Holzpellets (klimaneutral)
- Kosten: 9.500–20.200 € vor Förderung
- Betriebskosten: Ca. 1.215 €/Jahr (günstiger als Gas)
- Förderung: Bis zu 70% + 2.500 € Emissionsminderungszuschlag
Fernwärme (wo verfügbar)
- Funktion: Anschluss an kommunales Wärmenetz
- Kosten: Ca. 10.000–15.000 € Anschlusskosten
- Betriebskosten: Ca. 14 Cent/kWh (regional unterschiedlich)
- Vorteil: Keine eigene Heizanlage, wartungsarm
Hybridheizung – Wärmepumpe mit Gas für die Spitzenlast
- Funktion: Kombination Wärmepumpe + Gasheizung
- Kosten: Ca. 30.000–45.000 €
- Vorteil: Gas nur für Spitzenlast an kalten Tagen
- Hinweis: Nur die Wärmepumpen-Komponente wird gefördert
H2-ready Gasheizung – mit Vorsicht
- Funktion: Gasheizung, die später auf Wasserstoff umrüstbar ist
- Kosten: 9.000–11.000 € + später Umrüstkosten
- Risiko: Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff ungewiss, hohe künftige Kosten erwartet
- Expertenrat: Nur sinnvoll in ausgewiesenen H₂-Netzgebieten
Kosten und Förderung: Bis zu 70% Zuschuss
Die größte Sorge vieler Hausbesitzer sind die Kosten. Die gute Nachricht: Der Staat fördert massiv!
BEG-Förderung im Detail
| Förderkomponente | Prozentsatz | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30% | Für alle Eigentümer |
| Geschwindigkeitsbonus | +20% | Austausch bis Ende 2028 |
| Einkommensbonus | +30% | Einkommen <40.000 €/Jahr |
| Emissionsminderung | +2.500 € | Nur für Biomasseheizungen |
Maximale Förderung: 70% von max. 30.000 € förderfähigen Kosten = 21.000 € Zuschuss
Praxisbeispiel: Wärmepumpe mit Förderung
Ausgangssituation: Einfamilienhaus, Luft-Wasser-Wärmepumpe
- Gesamtkosten vor Förderung: 32.000 €
- Förderung (50% = Grundförderung + Geschwindigkeitsbonus): -16.000 €
- Nettokosten: 16.000 €
Mit Einkommensbonus (70%): Nur 9.600 € Eigenanteil!
Zusätzliche Finanzierungshilfen
- KfW-Ergänzungskredit: Zinsgünstiges Darlehen zusätzlich zum Zuschuss
- Energieberatung: 50–80% gefördert (max. 1.300 €)
- Steuerbonus: 20% über 3 Jahre absetzbar (alternativ zur BEG)
Häufige Irrtümer zum Gasheizungsverbot
Um das Heizungsgesetz ranken sich viele Missverständnisse. Hier die häufigsten Mythen – und was seit der Novelle 2026 stimmt:
"Gasheizungen sind verboten" – Falsch. Bestehende Gasheizungen dürfen weiterlaufen, neue dürfen eingebaut werden. Neue Gas- und Ölheizungen müssen ab 2029 steigende Bioanteile nachweisen.
"Ich muss sofort meine Heizung austauschen" – Falsch. Das GModG enthält keine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen; das frühere Betriebsverbot für alte Kessel ist weggefallen.
"Neue Heizungen müssen 65% erneuerbar sein" – Nicht mehr. Die 65%-Regel wurde mit der Novelle vom 23. Juli 2026 gestrichen.
"Wärmepumpen brauchen Fußbodenheizung" – Falsch. Moderne Wärmepumpen funktionieren auch mit normalen Heizkörpern (evtl. Austausch einzelner Heizkörper nötig).
"Wasserstoff wird bald massenhaft verfügbar" – Unwahrscheinlich. Experten zweifeln stark daran. Wasserstoff bleibt teuer und ist für die Industrie reserviert.
Was sollten Sie jetzt tun?
Je nach Ihrer Situation empfehlen wir folgende Schritte:
Wenn Ihre Heizung noch funktioniert
Entspannen Sie sich – es gibt keinen gesetzlichen Handlungsdruck. Behalten Sie die kommunale Wärmeplanung Ihrer Stadt oder Gemeinde im Blick (Wärmenetz in Ihrer Straße?), informieren Sie sich über Alternativen und Förderungen und legen Sie Geld für den späteren Austausch zurück.
Wenn Ihre Heizung bald kaputt geht
Beauftragen Sie eine Energieberatung (50–80% gefördert) und holen Sie Kostenvoranschläge für Wärmepumpe, Pellets und Fernwärme ein. Bereiten Sie den Förderantrag bei der KfW vor – wichtig ist, dass dieser vor Vertragsschluss gestellt wird. Prüfen Sie die Gebäudedämmung, denn diese macht die Wärmepumpe effizienter. Nutzen Sie den Zeitplan: Der Geschwindigkeitsbonus läuft bis Ende 2028.
Wenn Ihre Heizung akut kaputt ist
Reparatur prüfen. Geht das nicht: Wärmepumpe oder Pellets mit bis zu 70% Förderung – oder eine neue Gasheizung, dann mit Bioanteil-Stufen ab 2029 und der Havarie-Regel des § 43 Abs. 7. Bei Förderung schnell handeln – der Antrag muss vor Vertragsschluss gestellt werden.
Bußgelder und Kontrollen
Ob und in welcher Höhe bei einem Verstoß Bußgelder in Betracht kommen, ist eine Einzelfallfrage – wir beziffern hier bewusst nichts. Für private Hausbesitzer mit funktionierender Heizung ergibt sich aus dem GModG keine Pflicht, die man versäumen könnte.
Warum jetzt handeln lohnt
Auch wenn Sie Zeit haben – es gibt gute Gründe, jetzt aktiv zu werden: Der Geschwindigkeitsbonus läuft bis Ende 2028 und bringt zusätzliche 20%. Der CO₂-Preis steigt kontinuierlich (aktuell 55 €/Tonne), was Gas jährlich teurer macht. Handwerker sind noch verfügbar ohne Engpässe durch Ansturm. Und frühzeitige Planung gibt Ihnen Sicherheit, die beste Lösung für Ihr Haus zu finden – jedes Jahr mit erneuerbarer Energie spart außerdem 2,6 Tonnen CO₂.
Fazit: Kein Verbot, keine Austauschpflicht – aber Handeln lohnt sich
Das sogenannte "Gasheizungsverbot" gibt es nicht. Seit der Novelle vom 23. Juli 2026 gilt: Bestehende Gasheizungen dürfen weiterlaufen, beim Austausch haben Sie die freie Wahl, und wer bei Gas oder Öl bleibt, muss ab 2029 steigende Bioanteile nachweisen.
Die wichtigsten Eckpunkte: Keine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen. Die 65%-Regel ist gestrichen. Neue Gas- und Ölheizungen: 10% ab 2029, 15% ab 2030, 30% ab 2035, 60% ab 2040 Bio oder Wasserstoff – oder ein Erfüllungsweg wie Solarthermie oder Wärmepumpen-Hybrid. Bis zu 70% staatliche Förderung für Wärmepumpen und Co. sind verfügbar.
Wer jetzt handelt, profitiert von hohen Förderungen, sinkenden Betriebskosten und steigender Unabhängigkeit von fossilen Energiepreisen. Lesen Sie dazu auch unseren umfassenden Heizungsvergleich 2026 und informieren Sie sich über die tatsächlichen Kosten einer Gasheizung. Wir beraten Sie persönlich in Augsburg, Ulm und Memmingen.
📍 Unsere Standorte: Bobingen (Augsburg) · Gutenzell-Hürbel (Ulm/Memmingen) · Klosterlechfeld
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist die Gasheizung ab 2026 wirklich verboten?
Nein, es gibt kein Verbot. Bestehende Gasheizungen dürfen weiterlaufen, so lange sie funktionieren, und dürfen repariert werden. Auch neue Gasheizungen dürfen eingebaut werden. Für Gas- und Ölheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden, gilt ab 2029 eine Stufenregel: mindestens 10% Bio/Wasserstoff, ab 2030 15%, ab 2035 30%, ab 2040 60% (§ 43 GModG).
Gilt die 65%-Regel noch?
Nein. Die Vorgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen müssen, wurde mit der Novelle vom 23. Juli 2026 gestrichen – für Neubauten und Bestandsgebäude. Auch die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung ist entfallen.
Wann muss ich meine Gasheizung spätestens austauschen?
Es gibt keine generelle Austauschpflicht. Die frühere Vorschrift zum Betriebsverbot alter Kessel (§ 72 GEG) ist weggefallen. Ob für ein konkretes Gerät eine andere Vorschrift greift, klären wir im Einzelfall.
Was passiert, wenn meine Gasheizung kaputt geht?
Reparatur ist immer erlaubt. Bei einem Totalschaden können Sie direkt auf Wärmepumpe oder Pellets umsteigen (bis zu 70% Förderung, keine Brennstoff-Nachweispflicht) oder eine neue Gasheizung einbauen. Wird nach einer Havarie im Jahr 2028 eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, greift die Bioanteil-Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau (§ 43 Abs. 7 GModG).
Bekomme ich noch Förderung für eine H2-ready Gasheizung?
H2-ready Gasheizungen erhalten keine direkte BEG-Förderung mehr. Gefördert werden nur die Mehrkosten gegenüber einer normalen Gasheizung (ca. 1.000-2.000 Euro). Experten raten zur Vorsicht: Die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff ist ungewiss und die Kosten werden vermutlich hoch sein. H2-ready lohnt sich nur, wenn Ihre Kommune ein konkretes Wasserstoff-Netz plant.
Welche Alternativen zur Gasheizung werden gefördert?
Gefördert werden: Wärmepumpen (bis 70%), Pelletheizungen (bis 70% + 2.500 Euro Emissionsbonus), Solarthermie (30-70%), Fernwärmeanschluss (30-70%), Brennstoffzellen (30-70%) und Hybridheizungen mit mindestens 65% erneuerbaren Energien. Die höchste Förderung erhalten Selbstnutzer mit Einkommensbonus (unter 40.000 Euro/Jahr) beim Austausch einer Öl-/Gasheizung.
Was bedeutet die kommunale Wärmeplanung für mich?
Die kommunale Wärmeplanung zeigt, in welchen Gebieten Fernwärme, Wasserstoffnetze oder dezentrale Lösungen (Wärmepumpen) vorgesehen sind. Seit der Novelle 2026 löst sie keine Heizungspflicht mehr aus. Sie bleibt aber die beste Informationsquelle dafür, ob ein Wärmenetz in Ihrer Straße kommt.
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